1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Zweifel antragsgemäss die Siegelung vorzunehmen und - gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt - das Entsiegelungsverfahren einzuleiten hat, in welchem das Zwangsmassnahmengericht vorfrageweise über das Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens zu befinden hat (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweis; siehe auch Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2). Ob das Zwangsmassnahmengericht hier bundesrechtskonform vorgegangen ist, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.