Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Unzulässigkeit seines Siegelungsbegehrens auch nicht dadurch geheilt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eingeleitet hat. Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Zweck des Instituts der Siegelung in einer Konstellation wie der Vorliegenden gar nicht mehr erreicht werden kann. Schliesslich lässt sich der Staatsanwaltschaft auch nicht vorwerfen, sie habe durch ihr Vorgehen treuwidrig gehandelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit.