Da die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung offensichtlich unbegründete (oder missbräuchliche) Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise nicht darauf eintreten muss (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2023 das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Unzulässigkeit seines Siegelungsbegehrens auch nicht dadurch geheilt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eingeleitet hat.