Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Siegelungsantrag schon von vornherein unzulässig war. Da die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung offensichtlich unbegründete (oder missbräuchliche) Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise nicht darauf eintreten muss (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2023 das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers abwies.