2. 2.1. Die Vorschriften über die Siegelung sind kein Selbstzweck, sondern sollen die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteil 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts beziehungsweise vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (Urteil 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldigten Person den Sachverhalt (weiter) zu ermitteln.