BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 8. November 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen. 1.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich nur hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens OG Bl 23 11 betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023. Soweit die Vorinstanz die Zulässigkeit der streitigen Editionsverfügungen beurteilt, entzieht sich der angefochtene Entscheid daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).