a BGG erfüllt seien und auf seine Beschwerde einzutreten sei. Inwiefern diese Auffassung zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beschwerde unbegründet und damit ohnehin abzuweisen ist. 1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_754/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697).