Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf aArt. 248 Abs. 2 StPO geltend, das Gesetz sehe für den Fall, dass nicht fristgerecht ein Entsiegelungsgesuch gestellt werde, ausdrücklich die sofortige Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen vor, womit - aufgrund des Rückzugs des Siegelungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft - die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt seien und auf seine Beschwerde einzutreten sei.