und entschied darüber wie folgt: Die Beschwerde im Verfahren OG BL 23 6 betreffend die streitigen Editionsverfügungen wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerde im Verfahren OG BL 23 11 betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom vom 6. Juni 2023 wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3).