Am 24. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung der edierten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 25. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Siegelung in Bezug auf die edierten und bereits eingesehen Akten gar nicht mehr möglich sei, die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verfügung selbst erlassen könne und daher kein Rechtsschutzinteresse an einem Gesuch um Entsiegelung vorliege. Zugleich räumte es der Staatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen ein, um ihr Entsiegelungsgesuch zurückzuziehen.