B. B.a. Die Staatsanwaltschaft händigte A.________ anlässlich einer Einvernahme vom 15. März 2023 die beiden Editionsverfügungen aus. Mit Eingaben vom 20. März 2023 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri und beantragte die Aufhebung der Editionsverfügungen sowie die Siegelung der edierten Bankunterlagen (vorinstanzliche Verfahrensnummer OG Bl 23 6). B.b. Am 24. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung der edierten Bankunterlagen.