{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1012-2023_2025-10-09.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.10.2025_7B_1012/2023", "Checksum": "440829119796a72fc8d412d84b1c3ce0"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1012/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 09.10.2025 7B_1012/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 09.10.2025 7B_1012/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 09.10.2025 7B_1012/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dezember 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).\nDie mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldigten Person den Sachverhalt (weiter) zu ermitteln. Eine (nachträgliche) Siegelung ist ausgeschlossen und Einwände gegen ihre Zulässigkeit sind auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen (Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).\n2.2. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Siegelungsantrag schon von vornherein unzulässig war. Da die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung offensichtlich unbegründete (oder missbräuchliche) Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise nicht darauf eintreten muss (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2023 das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers abwies.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Unzulässigkeit seines Siegelungsbegehrens auch nicht dadurch geheilt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eingeleitet hat. Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Zweck des Instituts der Siegelung in einer Konstellation wie der Vorliegenden gar nicht mehr erreicht werden kann.\nSchliesslich lässt sich der Staatsanwaltschaft auch nicht vorwerfen, sie habe durch ihr Vorgehen treuwidrig gehandelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich hat, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, das Zwangsmassnahmengericht und nicht die Staatsanwaltschaft über das Vorliegen von geschützten Geheimnissen zu entscheiden (so insbesondere Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Zweifel antragsgemäss die Siegelung vorzunehmen und - gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt - das Entsiegelungsverfahren einzuleiten hat, in welchem das Zwangsmassnahmengericht vorfrageweise über das Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens zu befinden hat (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweis; siehe auch Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2). Ob das\nZwangsmassnahmengericht hier bundesrechtskonform vorgegangen ist, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von aArt. 248 StPO die edierten Unterlagen durchsucht, bevor er von deren Edition überhaupt erfahren habe. Nach der dargestellten Rechtsprechung sind Einwände gegen die Zulässigkeit einer solchen \"geheimen Durchsuchung\" indessen auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde vom 20. März 2023 (Verfahren OG Bl 23 6) getan, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die streitige geheime Durchsuchung als zulässig qualifiziert und seine diesbezügliche Beschwerde abweist. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht anficht (vgl. E. 1.4 hiervor) und sich im Übrigen auch nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht einzugehen.\n3.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDie Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. Oktober 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}