{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1012-2023_2025-10-09.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.10.2025_7B_1012/2023", "Checksum": "440829119796a72fc8d412d84b1c3ce0"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1012/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 09.10.2025 7B_1012/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 09.10.2025 7B_1012/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 09.10.2025 7B_1012/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 08:17:01", "Checksum": "02cf5a73374e7ac5691b416d01b6f81f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 09.10.2025 7B_1012/2023\n\n1.\n1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.\n1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von\nArt. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf aArt. 248 Abs. 2 StPO geltend, das Gesetz sehe für den Fall, dass nicht fristgerecht ein Entsiegelungsgesuch gestellt werde, ausdrücklich die sofortige Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen vor, womit - aufgrund des Rückzugs des Siegelungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft - die Eintretensvoraussetzungen von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt seien und auf seine Beschwerde einzutreten sei. Inwiefern diese Auffassung zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beschwerde unbegründet und damit ohnehin abzuweisen ist.\n1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_754/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 8. November 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.\n1.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich nur hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens OG Bl 23 11 betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023. Soweit die Vorinstanz die Zulässigkeit der streitigen Editionsverfügungen beurteilt, entzieht sich der angefochtene Entscheid daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).\n"}