{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1012-2023_2025-10-09.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.10.2025_7B_1012/2023", "Checksum": "440829119796a72fc8d412d84b1c3ce0"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1012/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 09.10.2025 7B_1012/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 09.10.2025 7B_1012/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 09.10.2025 7B_1012/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Oktober 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesricherin Koch, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nEntsiegelung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 8. November 2023 (OG BI 23 6 und 23 11).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit mehreren Firmengründungen. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 29. November 2022 und 7. Dezember 2022 zwei unterschiedliche Bankinstitute auf, diverse Bankunterlagen zu edieren. Die Verfügungen enthielten jeweils ein bis am 1. März 2023 befristetes Mitteilungsverbot.\nB.\nB.a. Die Staatsanwaltschaft händigte A.________ anlässlich einer Einvernahme vom 15. März 2023 die beiden Editionsverfügungen aus. Mit Eingaben vom 20. März 2023 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri und beantragte die Aufhebung der Editionsverfügungen sowie die Siegelung der edierten Bankunterlagen (vorinstanzliche Verfahrensnummer OG Bl 23 6).\nB.b. Am 24. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung der edierten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 25. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Siegelung in Bezug auf die edierten und bereits eingesehen Akten gar nicht mehr möglich sei, die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verfügung selbst erlassen könne und daher kein Rechtsschutzinteresse an einem Gesuch um Entsiegelung vorliege. Zugleich räumte es der Staatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen ein, um ihr Entsiegelungsgesuch zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 28. April 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihr Siegelungsgesuch zurück, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren am 3. Mai 2023 infolge Rückzugs abschrieb.\nB.c. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri den Siegelungsantrag von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ am 19. Juni 2023 ebenfalls Beschwerde an das Obergericht. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und Letztere anzuweisen, sämtliche Bankunterlagen versiegelt zu lassen respektive zu versiegeln und aus den Akten auszusondern (vorinstanzliche Verfahrensnummer OG Bl 23 11).\nB.d. Mit Verfügung vom 8. November 2023 vereinigte das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren OG Bl 23 6 und OG Bl 23 11 von A.________ (Dispositiv-Ziffer 1) und entschied darüber wie folgt: Die Beschwerde im Verfahren OG BL 23 6 betreffend die streitigen Editionsverfügungen wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerde im Verfahren OG BL 23 11 betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom vom 6. Juni 2023 wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3).\nC.\nMit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügungen \"des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 8. November 2023, Verfahrensnummer OG Bl 23 11\" sowie der \"Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juni 2023\" aufzuheben. Weiter beantragt er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche edierten Bankunterlagen versiegelt zu lassen respektive zu versiegeln und ihm unverzüglich auszuhändigen, eventualiter aus den Akten auszusondern.\nDas Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n"}