3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art.