2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie als juristische Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art.