_, geworden, der als "Auftragskiller" für verschiedene Personen gehandelt habe. Die Beschwerdeschrift umfasst 32 Seiten und besteht zu einem grossen Teil aus Auflistungen von (teilweise prominenten) Personen und Institutionen. 2.2. Die Beschwerde ist im Übrigen offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, soweit die vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen Angestellte des Kantons Aargau sind. Gegen diese kann von vornherein kein Zivilanspruch bestehen, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3 ; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen;