Da sich der Beschwerdeführer "in keiner Weise" mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung auseinandersetze und stattdessen pauschale Anschuldigungen gegen diverse Personen und Institutionen erhebe, sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern legt ausschliesslich seine eigene Sicht der Dinge dar. Im Wesentlichen macht er, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, B.A.________ sel. sei "Mordopfer" des behandelnden Arztes des Kantonsspitals Baden, C.________, geworden, der als "Auftragskiller" für verschiedene Personen gehandelt habe.