Folglich stellte die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren am 15. August 2025 ein. Die Vorinstanz erwog, dass sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 keine Anhaltspunkte ergäben, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 14. April 2025 abstellen dürfen. Da sich der Beschwerdeführer "in keiner Weise" mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung auseinandersetze und stattdessen pauschale Anschuldigungen gegen diverse Personen und Institutionen erhebe, sei nicht auf die Beschwerde einzutreten.