2. 2.1. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Motivation des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar ist, steht das streitgegenständliche Strafverfahren doch im Zusammenhang mit dem Todesfall seiner Mutter, B.A.________ sel., am 10. April 2025. Die Staatsanwaltschaft hat die Todesumstände untersucht.