1. Mit Entscheid vom 8. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.