Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik. In seiner "detaillierten Liste der Rügen" legt er einzig seine Sicht der Dinge dar und verliert sich in repetititven Ausführungen zu den angeblich zahlreichen "Fehlleistungen der Urner Justiz" und dem "behördenübergreifenden Unrechtskartell", ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie auf die Beschwerden und das Ausstandsgesuch nicht eingetreten bzw. diese