Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er einen "Appell" an das Bundesgericht richtet, dieses möge darauf hinwirken, dass die Dienstpflichtverletzungen fehlbarer Amtspersonen durch ein ordentliches und ausserkantonales Gericht überprüft werden, dass die Aufsichtsbehörde SchKG des Bundes und der Kantone nach dem Gesetz arbeite, dass im Kanton Uri die Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz arbeite und dass das "Unrechtskartell" in Uri ein Ende finde, Richter und Staatsanwälte dürften nicht