3. Streit- und Verfahrensgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann, bildet vorliegend einzig die Verfügung vom 13. November 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen.