2. Die Beschwerde muss die Begehren und die Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG).