___ jeweils verschiedene Beschwerden an das Obergericht. Dieses vereinigte mit Verfügung vom 13. November 2023 die Verfahren und wies die Beschwerde im Verfahren (OG Bl 23 16 betreffend Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2023 "Unbeachtlichkeit einer Eingabe") ab, soweit es darauf eintrat. Auf die übrigen Beschwerden (in den Verfahren OG Bl 23 19 betreffend Abtrennungs- und Schlussverfügung und OG Bl 23 20 betreffend Abweisung Privatklägerschaft, Beweisanträge) trat es nicht ein. Weiter wies es das im Rahmen des Verfahrens OG BI 23 19 entgegengenommene Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt ab, soweit es darauf eintrat.