_ stellte mit Eingabe vom 10. August 2023 den Antrag, die Staatsanwaltschaft habe ihre "Fehlentscheidung vom 29. April 2022" zu korrigieren und ihn als Privatkläger zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 7. September 2023 fest, die Eingabe bleibe aufgrund ihrer Formulierung (insb. ungebührliche Passagen) unbeachtet und bestrafte A.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Mit Eingaben vom 13. September sowie vom 3. und 16. Oktober 2023 erhob A.________ jeweils verschiedene Beschwerden an das Obergericht.