_ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. März 2022 nicht ein (Urteil 6B_21/2022). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnahm, stellte sie mit Verfügung vom 29. April 2022 fest, dass A.________ keine Privatklägerstellung zukomme, da betreffend die noch zu untersuchenden Tatvorwürfe nur die C.________ AG sowie die D.________ AG direkt geschädigte Verfahrensparteien seien. A.________ stellte mit Eingabe vom 10. August 2023 den Antrag, die Staatsanwaltschaft habe ihre "Fehlentscheidung vom 29. April 2022" zu korrigieren und ihn als Privatkläger zuzulassen.