Die dagegen u.a. von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri am 30. November 2021 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung betreffend die Vorwürfe der Entwendung von weiterem Halleninventar sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung an einer CNC-Fräsmaschine auf und wies die Strafsache insoweit an die Staatsanwaltschaft in das Stadium vor der Strafverfahrenseinstellung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. März 2022 nicht ein (Urteil 6B_21/2022).