{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1010-2023_2024-01-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.01.2024&to_date=20.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=63&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-01-2024-7B_1010-2023&number_of_ranks=83", "Checksum": "fe9150c5f12042b7c328d51fe154f2f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1010/2023", "7B_1010/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 17.01.2024 7B 1010/2023 (7B_1010/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 17.01.2024 7B 1010/2023 (7B_1010/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 17.01.2024 7B 1010/2023 (7B_1010/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beweisanträge, Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:16:06", "Checksum": "0909cfde2d67c5a272c7f56e161785c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 17.01.2024 7B 1010/2023 (7B_1010/2023)\nRegeste:\nBeweisanträge, Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n3.\nStreit- und Verfahrensgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann, bildet vorliegend einzig die Verfügung vom 13. November 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er einen \"Appell\" an das Bundesgericht richtet, dieses möge darauf hinwirken, dass die Dienstpflichtverletzungen fehlbarer Amtspersonen durch ein ordentliches und ausserkantonales Gericht überprüft werden, dass die Aufsichtsbehörde SchKG des Bundes und der Kantone nach dem Gesetz arbeite, dass im Kanton Uri die Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz arbeite und dass das \"Unrechtskartell\" in Uri ein Ende finde, Richter und Staatsanwälte dürften nicht \"zusammenspannen\".\nDer Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik. In seiner \"detaillierten Liste der Rügen\" legt er einzig seine Sicht der Dinge dar und verliert sich in repetititven Ausführungen zu den angeblich zahlreichen \"Fehlleistungen der Urner Justiz\" und dem \"behördenübergreifenden Unrechtskartell\", ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie auf die Beschwerden und das Ausstandsgesuch nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen hat. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.\n4.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. Januar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}