{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1010-2023_2024-01-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=17.01.2024&to_date=20.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=63&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-01-2024-7B_1010-2023&number_of_ranks=83", "Checksum": "fe9150c5f12042b7c328d51fe154f2f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1010/2023", "7B_1010/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 17.01.2024 7B 1010/2023 (7B_1010/2023)\nRegeste:\nBeweisanträge, Ausstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1010/2023\nUrteil vom 17. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\n1. B.________,\n2. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,\nWirtschaftsdelikte,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nBeweisanträge, Ausstand; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 13. November 2023 (OG Bl 23 16, OG Bl 23 19, OG Bl 23 20).\nErwägungen:\n1.\n1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Wirtschaftsdelikte, behandelte im Zusammenhang mit den von A.________ beherrschten C.________ AG (in Liquidation) und der D.________ AG verschiedene Strafanzeigen gegen diverse Privat- und Amtspersonen. Hintergrund der Strafanzeigen bildet eine gescheiterte Zusammenarbeit zwischen der inzwischen in Konkurs gegangenen C.________ AG bzw. D.________ AG und der inzwischen ebenfalls in Konkurs gegangenen Ingwerk AG und weiteren Projektpartnern mit Bezug auf die Entwicklung eines innovativen Flugantriebs und ein damit verbundener ab Ende 2017/Anfang 2018 eskalierender Streit zwischen den ehemaligen Geschäftspartnern um Vermögenswerte, in dessen Verlauf zunehmend auch verschiedene Amtsträger (insbesondere das Konkursamt, sowie die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte) wegen angeblicher Fehlleistungen involviert wurden.\nDie Staatsanwaltschaft erliess am 13. Juli 2021 verschiedene Strafbefehle wegen Nötigung, Diebstahls sowie falscher Anschuldigung. Mit Verfügung gleichen Datums (von der Oberstaatsanwaltschaft am 28. Juli 2021 genehmigt) stellte sie das Strafverfahren gegen diverse Personen ein, soweit es jeweils nicht durch den Strafbefehl gleichen Datums erledigt worden war. Die dagegen u.a. von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri am 30. November 2021 teilweise gut. Es hob die Einstellungsverfügung betreffend die Vorwürfe der Entwendung von weiterem Halleninventar sowie den Vorwurf der Sachbeschädigung an einer CNC-Fräsmaschine auf und wies die Strafsache insoweit an die Staatsanwaltschaft in das Stadium vor der Strafverfahrenseinstellung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. März 2022 nicht ein (Urteil 6B_21/2022).\n1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnahm, stellte sie mit Verfügung vom 29. April 2022 fest, dass A.________ keine Privatklägerstellung zukomme, da betreffend die noch zu untersuchenden Tatvorwürfe nur die C.________ AG sowie die D.________ AG direkt geschädigte Verfahrensparteien seien. A.________ stellte mit Eingabe vom 10. August 2023 den Antrag, die Staatsanwaltschaft habe ihre \"Fehlentscheidung vom 29. April 2022\" zu korrigieren und ihn als Privatkläger zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 7. September 2023 fest, die Eingabe bleibe aufgrund ihrer Formulierung (insb. ungebührliche Passagen) unbeachtet und bestrafte A.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Mit Eingaben vom 13. September sowie vom 3. und 16. Oktober 2023 erhob A.________ jeweils verschiedene Beschwerden an das Obergericht. Dieses vereinigte mit Verfügung vom 13. November 2023 die Verfahren und wies die Beschwerde im Verfahren (OG Bl 23 16 betreffend Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2023 \"Unbeachtlichkeit einer Eingabe\") ab, soweit es darauf eintrat. Auf die übrigen Beschwerden (in den Verfahren OG Bl 23 19 betreffend Abtrennungs- und Schlussverfügung und OG Bl 23 20 betreffend Abweisung Privatklägerschaft, Beweisanträge) trat es nicht ein. Weiter wies es das im Rahmen des Verfahrens OG BI 23 19 entgegengenommene Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt ab, soweit es darauf eintrat.\n1.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2023. Weiter sei er als Privatkläger in den Verfahren zuzulassen und der fallführende Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen. Sämtliche Verfügungen, die dieser erlassen habe, seien aufzuheben. Sodann sei die Bearbeitung einer \"kantonsfremden Person\" zu übertragen, weil \"in Uri der Erfahrung folgend ein behördenübergreifendes Unrechtskartell\" entstanden sei, in dem Amtspersonen der Judikative und der Exekutive die eigenen Gesetze nicht achten würden, das Bundesrecht nicht in kantonale Rechtspraxis umgesetzt worden sei, und der Bürger keine Möglichkeit habe, sein Recht nach der Bundesverfassung durchzusetzen.\nVernehmlassungen wurden keine eingeholt.\n2.\nDie Beschwerde muss die Begehren und die Begründung enthalten (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). Nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (\nBGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6;\n147 IV 73 E. 4.1.2).\n"}