am 26. September 2025 sowie am 2. Oktober 2025 je ein weiteres Schreiben sowie diverse Beilagen ein, u.a. eine "Therapeutische Stellungnahme" aus dem Jahre 2023. Einen anfechtbaren Entscheid reichte er indessen auch innert Frist nicht ein. Es mangelt somit vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, denn das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über einen Antrag auf Versetzung zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.