1. Mit Eingabe vom 14. August 2025 gelangt A.________ mit einem "Antrag auf Versetzung" an das Bundesgericht. Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde A.________ mit Schreiben vom 24. September 2025 aufgefordert, mitzuteilen gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richtet und den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 2. Oktober 2025 einzureichen. Innert Frist reichte A.________ am 26. September 2025 sowie am 2. Oktober 2025 je ein weiteres Schreiben sowie diverse Beilagen ein, u.a. eine "Therapeutische Stellungnahme" aus dem Jahre