{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1009-2025_2025-10-30.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.10.2025_7B_1009/2025", "Checksum": "e3e116e56aaa8cf2f3c82c42e48627c6"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1009/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.10.2025 7B_1009/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.10.2025 7B_1009/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.10.2025 7B_1009/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 10:24:59", "Checksum": "90c0e84178261edf3c04ac99a6f27180", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.10.2025 7B_1009/2025\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1009/2025\nUrteil vom 30. Oktober 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen.\nGegenstand\nAntrag auf Versetzung; Nichteintreten.\nErwägungen:\n1.\nMit Eingabe vom 14. August 2025 gelangt A.________ mit einem \"Antrag auf Versetzung\" an das Bundesgericht. Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde A.________ mit Schreiben vom 24. September 2025 aufgefordert, mitzuteilen gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richtet und den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 2. Oktober 2025 einzureichen. Innert Frist reichte A.________ am 26. September 2025 sowie am 2. Oktober 2025 je ein weiteres Schreiben sowie diverse Beilagen ein, u.a. eine \"Therapeutische Stellungnahme\" aus dem Jahre 2023. Einen anfechtbaren Entscheid reichte er indessen auch innert Frist nicht ein. Es mangelt somit vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, denn das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über einen Antrag auf Versetzung zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.\n2.\nAuf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. Oktober 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}