Selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdeführers eine taugliche Begründung zu erblicken wäre, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass angesichts der Schwere der drohenden Delikte (schwere Körperverletzung oder Tötung) an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind. Dass diese vorliegend erfüllt sind, ist mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dargetan. 3.4. Da die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt wird und auch kein unmittelbares Drohen von Überhaft ersichtlich ist, erweist sich deren Fortführung in Form von Sicherheitshaft als rechtskonform.