Auch seine narzisstischen Persönlichkeitszüge trügen nicht zur Deeskalation bei, sondern begünstigten impulsives und unberechenbares Verhalten gegenüber der Privatklägerin. Von einer solchen impulsiven Handlung hielten die denkbaren Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht ab. 3.3. Was dieser dagegen vorbringt, bleibt appellatorisch. Der Beschwerdeführer scheint grösstenteils seine Argumente aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren zu wiederholen, indem er ausführt, die massgebliche Gefahr beschränke sich laut Gutachterin auf eine impulsive Tat im Rahmen des Konflikts mit der Privatklägerin. Dies setze einen ungewollten plötzlichen direkten Kontakt voraus.