Die Vorinstanz erwägt, nebst dem Konflikt mit der Privatklägerin seien auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz. Namentlich weise er gemäss Gutachten in Bezug auf seine Ex-Partnerin ein ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten auf. Dieses Konfliktverhalten lasse die Erwartung nicht zu, dass er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten werde. Auch seine narzisstischen Persönlichkeitszüge trügen nicht zur Deeskalation bei, sondern begünstigten impulsives und unberechenbares Verhalten gegenüber der Privatklägerin.