237 Abs. 2 StPO enthält dabei eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f) genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen. 3.2. Die Vorinstanz erwägt, nebst dem Konflikt mit der Privatklägerin seien auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz.