Da die zu befürchtenden Gewalthandlungen mit Blick auf das bisherige mutmassliche Geschehen bis zur (versuchten) Tötung reichen, sind an deren Eintretenswahrscheinlichkeit verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen. Entsprechend ist das erhöhte Rückfallrisiko als untragbar hoch bzw. akut im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu qualifizieren. Zu Recht bejaht die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr.