Dieser besorgniserregende Verlauf wird begleitet von verschiedenen Persönlichkeitsmerkmalen, die von der forensisch-psychiatrischen Expertin als Risikofaktoren eingestuft werden. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer davon abgesehen weitgehend in unauffälligen Verhältnissen lebt (mit gewissen Relativierungen im beruflichen Bereich), wird das Risiko erneuter Gewaltstraftaten gegenüber der Privatklägerin von ihr als bis zu mittelgradig eingestuft. Da die zu befürchtenden Gewalthandlungen mit Blick auf das bisherige mutmassliche Geschehen bis zur (versuchten) Tötung reichen, sind an deren Eintretenswahrscheinlichkeit verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen.