Selbst wenn er, wie behauptet, wieder eine neue Anstellung in Aussicht haben sollte, besteht diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit, die berücksichtigt werden darf. Dass die Tragfähigkeit der Schutzfaktoren in Frage zu stellen ist, ergibt sich zu guter Letzt auch daraus, dass die Gefahr erneuter Straftaten laut Gutachterin nicht nur aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers besteht, sondern auch aufgrund der gesamten Lebensumstände (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 71). 2.5.6.