Mit seinen entsprechenden Vorbringen ist er somit nicht zu hören, zumal letzteres auch von der Gutachterin verneint und stattdessen von einem "inadäquaten Konfliktstil" gesprochen wird (forensisch-psychiatrisches Gutachten von 18. März 2024, S. 56). Darüber hinaus ist auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz eine Relativierung der Schutzfaktoren darin erkennt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren hat. Selbst wenn er, wie behauptet, wieder eine neue Anstellung in Aussicht haben sollte, besteht diesbezüglich eine gewisse Unsicherheit, die berücksichtigt werden darf.