Er ist deshalb nach wie vor als unberechenbar einzuschätzen. Bereits im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2 wurde zudem festgehalten, dass das Fehlen einer psychischen Störung die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr vorliegend nicht ins Positive zu drehen vermöge (vgl. auch BGE 150 IV 149 E. 3.5 ff.) und nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer innerhalb des Konflikts um Deeskalation bemüht sei. Mit seinen entsprechenden Vorbringen ist er somit nicht zu hören, zumal letzteres auch von der Gutachterin verneint und stattdessen von einem "inadäquaten Konfliktstil" gesprochen wird (forensisch-psychiatrisches Gutachten von 18. März 2024, S. 56).