Demnach scheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar weitgehend unauffällig. Er vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diesen Schutzfaktoren eine unhaltbar geringe Gewichtung gibt. Zunächst ist es entgegen seiner Auffassung kein unzulässiger Zirkelschluss der Vorinstanz, dass die genannten Schutzfaktoren den Beschwerdeführer bisher offenbar nicht von den nunmehrigen Vorwürfen und der Eskalation des Konflikts geschützt haben. Er ist deshalb nach wie vor als unberechenbar einzuschätzen.