Unter diesem Titel benennt die Gutachterin folgende Aspekte: Fehlen einer psychischen Störung, unauffällige Entwicklung (Schule etc.), Berufsausbildung, mindestens durchschnittliche Intelligenz, Arbeitstätigkeit bis zur Verhaftung, eigenes Haus/Wohnraum, bestehende partnerschaftliche Beziehung, vielgestaltige Freizeitaktivitäten, fortgeschrittenes Alter, grundsätzlich erhaltene Normorientierung und ein vorgeworfenes Delikt mit vermutlich geringer Rezidivrate (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. März 2024 S. 68). Demnach scheinen die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwar weitgehend unauffällig.