Auch die Betrachtung der eruierten Risikofaktoren gebietet somit keine andere Einschätzung als im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der damals noch nicht anwendbaren Gesetzesänderung, hat doch die bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr, auf die der neue Gesetzesartikel beruht, auch nach Einführung von Art. 221 Abs. 1bis StPO Bestand (Urteile 7B_810/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.1; 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). 2.5.5. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einbezug der Schutzfaktoren. Unter diesem Titel benennt die Gutachterin folgende Aspekte: