Dies entspricht exakt den Erkenntnissen, die bereits in der Vorabstellungnahme enthalten waren (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2). Weiter werden im Gutachten (S. 62) die narzisstischen Persönlichkeitszüge mit den Stichworten Selbstbezogenheit, Anspruchshaltung, Mangel an Einfühlungsvermögen, Kränkbarkeit, geringe Frustrationstoleranz und emotionale Distanziertheit näher beschrieben. Auch die Betrachtung der eruierten Risikofaktoren gebietet somit keine andere Einschätzung als im Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024.