Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2024 (S. 68) werden nebst dem und den Vorstrafen in Bezug auf die Privatklägerin als Risikofaktoren genannt: narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Dies entspricht exakt den Erkenntnissen, die bereits in der Vorabstellungnahme enthalten waren (vgl. Urteil 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.6.2).