2.5.4. Bei den weiteren Risikofaktoren gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass laut vorinstanzlichen Feststellungen erhebliche Unterhaltsforderungen der Privatklägerin ausstehen und der Beziehungskonflikt somit keineswegs gelöst bzw. beendet ist. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2024 (S. 68) werden nebst dem und den Vorstrafen in Bezug auf die Privatklägerin als Risikofaktoren genannt: narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten.