Unbehelflich ist es ferner, wenn der Beschwerdeführer das Risiko mit Hinweis auf den Umstand, dass die Privatklägerin seine Streitkontrahentin sei, zu relativieren versucht. Entgegen seiner Darstellung ist es sehr wohl aussergewöhnlich und für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen von grosser Relevanz, wenn das Risiko für Gewalthandlungen bis hin zu schwerer Körperverletzung oder gar Tötung gegenüber einer bestimmten Person als erhöht eingestuft wird (zur nötigen Schwere der drohenden Verbrechen siehe Urteil 7B_716/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.5.4.